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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abgaben, öffentlich-rechtliche

Öffentlich-rechtliche Abgaben sind Geldleistungen von Bürgern oder Organisationen an den Staat bzw. die Kommunen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu leisten sind. Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zählen alle Steuern, Beiträge, Gebühren und sonstigen Abgaben (z.B. Kurtaxe). Öffentlich-rechtliche Abgaben sind die wichtigste Finanzierungsquelle öffentlicher Gebietskörperschaften.

Im Hinblick auf die Grundsätze der Einnahmebeschaffung (Kameralistik) bzw. die Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen (Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge)
2. Sonstige Finanzmittel (z.B. privatrechtliche Entgelte, Bußgelder, Zuschüsse, Zuweisungen)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten

Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (spezielle Entgelte) nicht ausreicht, wird auf die zweite (sonstige Finanzmittel) zurückgegriffen. Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Die Kreditaufnahme hat insofern die Funktion als letzte Finanzmittel-Beschaffungsquelle (ultima ratio) inne.

In Bezug auf die Deckung einzelner Ausgabe-Positionen im Haushaltsplan gibt es eine solche Prioritätenreihenfolge indes nicht. Hier gilt der Grundsatz der Gesamtdeckung, wonach alle Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zu kommunalen Satzungen (u.a. Hundesteuersatzungen, Jagdsteuersatzungen, Vergnügungsteuersatzungen, Erschließungsbeitragssatzungen, Verwaltungsgebührensatzungen)
- Aufsätze zum Thema "Steuern"

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum