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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Abgaben, öffentlich-rechtliche
Öffentlich-rechtliche Abgaben sind Geldleistungen von Bürgern oder Organisationen an den Staat bzw. die Kommunen, die aufgrund einer
öffentlich-rechtlichen Vorschrift zu leisten sind. Zu den öffentlich-rechtlichen Abgaben zählen
alle Steuern,
Beiträge,
Gebühren und sonstigen Abgaben
(z.B. Kurtaxe). Öffentlich-rechtliche Abgaben sind die wichtigste
Finanzierungsquelle
öffentlicher Gebietskörperschaften.
Im Hinblick auf die
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
(Kameralistik) bzw. die
Grundsätze der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen
(Doppik), ist auf kommunaler Ebene folgende Prioritätenreihenfolge
bei der Beschaffung finanzieller Mittel zu beachten:
1. Spezielle Entgelte (Gebühren und Beiträge)
2. Sonstige Finanzmittel (z.B. privatrechtliche Entgelte, Bußgelder, Zuschüsse, Zuweisungen)
3. Steuern
4. Aufnahme von Krediten
Erst wenn die erste Finanzierungsquelle (spezielle Entgelte) nicht ausreicht, wird auf die zweite (sonstige Finanzmittel) zurückgegriffen.
Dies gilt analog für die weiteren Finanzierungsquellen. Die Aufnahme von Krediten ist demnach auf kommunaler Ebene erst
gestattet, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
Die Kreditaufnahme hat insofern die Funktion als letzte Finanzmittel-Beschaffungsquelle (ultima ratio) inne.
In Bezug auf die Deckung einzelner
Ausgabe-Positionen im
Haushaltsplan gibt es eine solche Prioritätenreihenfolge indes
nicht. Hier gilt der
Grundsatz der Gesamtdeckung, wonach alle
Einnahmen zur Deckung aller Ausgaben dienen.
Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zu kommunalen Satzungen (u.a. Hundesteuersatzungen, Jagdsteuersatzungen, Vergnügungsteuersatzungen, Erschließungsbeitragssatzungen, Verwaltungsgebührensatzungen)
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
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