Die Abgeltungsteuer ist eine Erhebungsform der
Kapitalertragsteuer.
Der Begriff der Abgeltungsteuer rührt daher, dass der
Steuerabzug bei Kapitalerträgen (d.h.
Erträge aus Kapitalanlagen, wie z.B. Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) in Höhe von pauschal 25 Prozent (zzgl.
Kirchensteuer und
Solidaritätszuschlag)
eine abgeltende Wirkung hat. Der Begriff "abgegolten" meint hierbei, dass
die bereits im Rahmen der Abgeltungsteuer versteuerten Kapitalerträge vom Steuerpflichtigen nicht noch einmal in der
Einkommensteuererklärung anzugeben sind.
Ein eventuell höherer persönlicher
Einkommensteuersatz kommt somit nicht mehr zur Anwendung. Sofern ein Steuerpflichtiger jedoch einen niedrigeren
individuellen Einkommensteuersatz hat, kann er in der Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer
geltend machen.
Einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird die Abgeltungsteuer von den Banken und Finanzdienstleistern.
Das Aufkommen der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge steht zu 44% dem Bund, zu 44% den Ländern und zu 12% den Gemeinden zu.