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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine Erhebungsform der Kapitalertragsteuer. Der Begriff der Abgeltungsteuer rührt daher, dass der Steuerabzug bei Kapitalerträgen (d.h. Erträge aus Kapitalanlagen, wie z.B. Zinsen, Dividenden, realisierte Kursgewinne) in Höhe von pauschal 25 Prozent (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) eine abgeltende Wirkung hat. Der Begriff "abgegolten" meint hierbei, dass die bereits im Rahmen der Abgeltungsteuer versteuerten Kapitalerträge vom Steuerpflichtigen nicht noch einmal in der Einkommensteuererklärung anzugeben sind. Ein eventuell höherer persönlicher Einkommensteuersatz kommt somit nicht mehr zur Anwendung. Sofern ein Steuerpflichtiger jedoch einen niedrigeren individuellen Einkommensteuersatz hat, kann er in der Einkommensteuererklärung die zu viel gezahlte Abgeltungsteuer geltend machen. Einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird die Abgeltungsteuer von den Banken und Finanzdienstleistern.

Das Aufkommen der Abgeltungsteuer auf Zins- und Veräußerungserträge steht zu 44% dem Bund, zu 44% den Ländern und zu 12% den Gemeinden zu.

Siehe auch:
- Steueruhr Deutschlands
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"



Weitere Informationen:
» Einkommensteuergesetz (EStG)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger