Unter einen Ablösevertrag versteht man einen Vertrag, der zwischen einer
Gebietskörperschaft
und einer künftig zur Zahlung eines
Beitrags (z.B.
Erschließungsbeitrag)
verpflichteten Person/Organisation geschlossen werden kann. Im Rahmen des Ablösevertrags wird vereinbart,
dass die zukünftig beitragspflichtige Person/Organisation bereits vor Entstehen der Beitragspflicht einen sog.
Ablösebetrag zahlt.
Im Gegenzug entfällt die spätere Zahlung des (eigentlichen) Beitrags. Der Ablösebetrag bleibt hierbei fix, d.h. er erhöht oder
vermindert sich auch nicht, wenn er sich im Nachhinein betragsmäßig als zu niedrig bzw. zu hoch herausstellt.