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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Abschreibung

Als Abschreibung wird der Werteverzehr von abnutzbaren Vermögensgegenständen bezeichnet. Abschreibungen dienen dazu die Anschaffungs- und Herstellungskosten periodengerecht und erfolgswirksam zu erfassen und auf die Nutzungsdauer zu verteilen. Abschreibungen sind nicht zahlungswirksam.

Man unterscheidet zwischen der planmäßigen und der außerplanmäßigen Abschreibung.

Die planmäßige Abschreibung erfasst den Werteverzehr von langlebigen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Die Abschreibung kann hierbei entweder linear oder degressiv erfolgen. Bei der linearen Abschreibung sind die Abschreibungsbeträge konstant, während die Abschreibungsbeträge bei der degressiven Methode im Zeitablauf fallen. Ebenfalls möglich ist die Leistungsabschreibung, bei der sich die Abschreibungsbeträge nach dem Ausmaß der Nutzung des Vermögensgegenstandes richten. Die lineare Abschreibung ist im öffentlichen Sektor die am häufigsten anzuwendende Abschreibungsmethode.

Die außerplanmäßige Abschreibung dient der Erfassung von nicht planmäßigen Wertminderungen, wie z.B. in dem Fall, dass ein Auto im Fuhrpark einer Kommune einen Unfall erleidet. Bei der außerplanmäßigen Abschreibung muss unterschieden werden, ob ein Vermögensgegenstand zum Anlage- oder zum Umlaufvermögen gehört. Gehört er zum Anlagevermögen, so besteht nur dann eine Abschreibungspflicht, wenn die Wertminderung dauerhaften Charakter hat (gemildertes Niederstwertprinzip). Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens besteht bei einer Wertminderung immer eine Abschreibungspflicht auf den niedrigeren beizulegenden Wert (strenges Niederstwertprinzip).

Eine weitere Möglichkeit der Trennung ist die zwischen bilanzieller und kalkulatorischer Abschreibung.

Die bilanzielle Abschreibung erfasst den Werteverzehr von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Die bilanzielle Abschreibung erfolgt planmäßig auf Basis der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, welche ihrerseits über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt werden. Mögliche Abschreibungsmethoden sind die lineare Abschreibung, die degressive Abschreibung oder die Leistungsabschreibung. Bilanzielle Abschreibungen werden als Aufwendungen im Ergebnishaushalt geplant. In der Rechnungslegung werden sie in der Ergebnisrechnung erfasst.

Die kalkulatorische Abschreibung verfolgt den Zweck den tatsächlichen Werteverzehr der Anlagegüter zu erfassen, um diesen dann als Kosten in die Kosten- und Leistungsrechnung (KLR) einfließen zu lassen. Grundlage der kalkulatorischen Abschreibung sind dabei im Gegensatz zur bilanziellen Abschreibung nicht die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten, sondern vielmehr die Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt der Ersatzinvestition. Auch im Bereich der Nutzungsdauer können sich die kalkulatorische und die bilanzielle Abschreibung unterscheiden. Während die bilanzielle Abschreibung die voraussichtliche Nutzungsdauer zugrunde legt, legt die kalkulatorische Abschreibung die tatsächliche Nutzungsdauer zugrunde. Das bedeutet, dass die Anlage kalkulatorisch so lange abgeschrieben wird, bis sie nicht mehr genutzt wird, während bilanziell nur so lange abgeschrieben wird, bis der Buchwert bei 0 Euro, bzw. einem Erinnerungswert von 1 Euro, liegt.

Gegensatz: Zuschreibung.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger