Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » A » Äquivalenzprinzip

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Äquivalenzprinzip

Das Äquivalenzprinzip (auch: Entgeltprinzip) besagt, dass öffentlich-rechtliche Abgaben als Gegenleistung für erbrachte öffentliche Leistungen erhoben werden. Die Höhe der Abgaben richtet sich dem Äquivalenzprinzip zufolge nach dem Nutzen, den die Leistungsempfänger aus der öffentlichen Leistung ziehen. Öffentlich-rechtliche Abgaben, die sich am Äquivalenzprinzip ausrichten sind z.B. Gebühren und Beiträge.

Man unterscheidet beim Äquivalenzprinzip zwischen der individuellen Äquivalenz und der gruppenmäßigen Äquivalenz. Bei der individuellen Äquivalenz geht es darum, einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem individuellen Nutzen aus einer öffentlichen Leistung und der Höhe der abzuführenden Abgabe herzustellen. In der Praxis ist eine solche Zurechnung auf eine einzelne Person häufig schwierig und z.B. im Falle der Steuern i.d.R. auch nicht gewollt. Der Grundsatz der individuellen Äquivalenz kann indes z.B. im Kontext von Gebühren zur Anwendung kommen. Bei der gruppenmäßigen Äquivalenz soll ein Zusammenhang zwischen dem Nutzen einer öffentlichen Leistung für eine z.B. geographisch abgegrenzte Gruppe einerseits und der Abgabenhöhe andererseits hergestellt werden. Der Grundsatz der gruppenmäßigen Äquivalenz kann z.B. im Kontext der Erhebung von Beiträgen ihren Niederschlag finden.

Ein generelles Problem des Äquivalenzprinzips besteht darin, dass der Nutzen aus einer öffentlichen Leistung i.d.R. kaum quantifizierbar und damit kaum messbar ist, was die exakte Bestimmung der Abgabenhöhe auf Grundlage des Äquivalenzprinzips problematisch gestaltet.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger