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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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AfA-Tabelle

Die AfA-Tabellen werden vom Bundesfinanzministerium herausgegeben und sollen dem Bilanzierenden bei der Schätzung der Nutzungsdauer von Anlagegütern helfen, welche zur Bestimmung der jährlichen Abschreibungsbeträge notwendig ist. AfA-Tabellen haben keinen Gesetzesrang, d.h. für ein Unternehmen besteht keine unmittelbare Pflicht ihnen zu folgen. Die öffentliche Verwaltung hat sich jedoch bei der Schätzung der Nutzungsdauer für die Abschreibung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens an die AfA-Tabellen zu halten.

Zwischen einzelnen Flächenländern können sich die für die Kommunen vorgegebenen Nutzungsdauern für einzelne identische Vermögensgegenstände unterscheiden, da landesspezifische AfA-Tabellen existieren, die von den AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums abweichen können. Die fehlende Harmonisierung der Rechtsregelungen in diesem Bereich ist ein Grund, warum länderübergreifende Finanzkennzahlenvergleiche auf Grundlage doppischer Zahlen heute schwierig sind. Da die landesspezifischen AfA-Tabellen z.T. auch Wahlrechte im Hinblick auf die Nutzungsdauer eröffnen, können auch Vergleiche innerhalb eines Bundeslandes erschwert werden.



Weitere Informationen:
AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger