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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aktivierungsverbot

Von einem Aktivierungsverbot bzgl. eines Vermögensgegenstandes wird immer dann gesprochen, wenn es der bilanzierenden Gebietskörperschaft bzw. dem bilanzierenden Unternehmen nicht gestattet ist, diesen Vermögensgegenstand auf der Aktivseite der Bilanz auszuweisen.

Ein Aktivierungsverbot besteht z.B. für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.

Gegensatz: Aktivierungsgebot.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger