Der Begriff des Anordnungszwangs bezeichnet im
Kassenwesen den Grundsatz, dass eine
Kasse nur auf Basis von
Kassenanordnungen Zahlungen leisten und entgegennehmen, Buchungen durchführen sowie Wertgegenstände annehmen und ausliefern darf.
Ausnahmen von Anordnungszwang können z.B. gelten für:
- Kassenmittel, die die Kasse von einer anderen Stelle für
Auszahlungen für Rechnung dieser Stelle erhält
- Einzahlungen, die irrtümlich bei der Kasse eingezahlt, zurückgezahlt oder weitergeleitet werden
- Einzahlungen, die die Kasse selbst festsetzt
Sofern die Kasse bei einer Einzahlung erkennen kann, dass die betreffende
Gebietskörperschaft berechtigt ist,
eine bestimmte Zahlung zu empfangen, hat sie die Einzahlung anzunehmen und zu buchen. Die betreffende
Annahmeanordnung ist unverzüglich einzuholen.