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Anschaffungskosten
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Anschaffungskosten
Anschaffungskosten sind gemäß des jeweiligen
doppischen
Haushaltsrechts diejenigen
Aufwendungen, die geleistet werden, um einen
Vermögensgegenstand
zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet
werden können.
Anschaffungspreisminderungen
sind abzusetzen.
Die Anschaffungskosten lassen sich vereinfacht über folgendes Schema berechnen:
Der Anschaffungspreis entspricht i.d.R. dem brutto Rechnungsbetrag, also dem Rechnungsbetrag inklusive
Umsatzsteuer.
Der netto Rechnungsbetrag ist lediglich im Falle der Vorsteuerabzugsfähigkeit anzusetzen
(z.B. in
Betrieben gewerblicher Art).
Anschaffungsnebenkosten sind Kosten, die in
einem direkten Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes stehen bzw. der Versetzung in den betriebsbereiten
Zustand dienen. Zu ihnen gehören z.B. die Transportkosten.
Beispiele für Anschaffungspreisminderungen sind Boni, Skonti und Rabatte. Sie sind abzuziehen, da der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral gehalten werden soll.
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