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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Anschaffungskosten

Anschaffungskosten sind gemäß des jeweiligen doppischen Haushaltsrechts diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit die Aufwendungen dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen.

Die Anschaffungskosten lassen sich vereinfacht über folgendes Schema berechnen:

Berechnungsschema: Anschaffungskosten

Der Anschaffungspreis entspricht i.d.R. dem brutto Rechnungsbetrag, also dem Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer. Der netto Rechnungsbetrag ist lediglich im Falle der Vorsteuerabzugsfähigkeit anzusetzen (z.B. in Betrieben gewerblicher Art).

Anschaffungsnebenkosten sind Kosten, die in einem direkten Zusammenhang mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes stehen bzw. der Versetzung in den betriebsbereiten Zustand dienen. Zu ihnen gehören z.B. die Transportkosten.

Beispiele für Anschaffungspreisminderungen sind Boni, Skonti und Rabatte. Sie sind abzuziehen, da der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral gehalten werden soll.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger