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Anschlusszwang
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Anschlusszwang
Als Anschlusszwang bezeichnet man eine per kommunaler Satzung fixierte Regelung einer Gemeinde, die bestimmt, dass jeder vom Anschlusszwang
betroffene Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigter auf dem Gemeindegebiet verpflichtet ist, den technischen Anschluss an eine
bestimmte öffentliche Einrichtung auf eigene Kosten herzustellen (von bestimmten Ausnahmetatbeständen abgesehen).
Als Anschluss bezeichnet man in diesem Kontext die technische Verbindung eines Grundstücks mit der jeweiligen öffentlichen Einrichtung
(z.B. Verlegung einer Wasserleitung). Eine Gemeinde darf einen Anschlusszwang etablieren, sofern ein (dringendes) öffentliches Bedürfnis
oder Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (d.h. insbesondere, wenn nach objektiven Maßstäben die Lebensqualität der Bürger durch
den Anschlusszwang verbessert wird). Rein finanzielle Gründe rechtfertigen keinen Anschlusszwang, wenngleich wirtschaftliche Aspekte
im Rahmen der Gesamtbeurteilung durchaus berücksichtigt werden dürfen.
Abzugrenzen vom Anschlusszwang ist der
Benutzungszwang. Im Gegensatz zum beschriebenen Anschlusszwang ist dieser Benutzungszwang
jedoch nicht (wie der Anschlusszwang) grundstücksbezogen, sondern vielmehr personenbezogen. Grundsätzlich gilt für öffentliche
Einrichtungen, dass sowohl ein Anschluss- als auch ein Benutzungszwang etabliert werden kann (aber nicht muss). Ein Anschlusszwang
führt folglich nicht notwendigerweise auch zu einem Benutzungszwang. Umgekehrt kann es auch öffentliche Einrichtungen geben, für
die zwar ein Benutzungs-, jedoch kein Anschlusszwang existiert (z.B. Schlachthöfe oder Bestattungseinrichtungen, bei welchen kein
Anschlusszwang möglich ist).
Mögliche Beispiele für öffentliche Einrichtungen mit Anschlusszwang (und jeweils eventuell zusätzlichem Benutzungszwang):
- Wasser-/Abwasserversorgung
- Abfallbeseitigung
- Fernwärmeversorgung
- Straßenreinigung
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