Eine Kommune hat die Pflicht Bücher und Belege
für eine gewisse Zeit aufzubewahren. Der
Jahresabschluss muss dauerhaft
aufbewahrt werden, Bücher und Inventare
sind i.d.R. zehn Jahre aufzubewahren, Belege sind i.d.R. über die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren.
Die Fristen beginnen grundsätzlich am 1.1. des Folgejahres. Wurde ein Beleg also z.B. am 6.3.2013 ausgestellt, so beginnt die Frist am 1.1.2014.