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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aufbewahrungsfristen

Eine Kommune hat die Pflicht Bücher und Belege für eine gewisse Zeit aufzubewahren. Der Jahresabschluss muss dauerhaft aufbewahrt werden, Bücher und Inventare sind i.d.R. zehn Jahre aufzubewahren, Belege sind i.d.R. über die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren.

Die Fristen beginnen grundsätzlich am 1.1. des Folgejahres. Wurde ein Beleg also z.B. am 6.3.2013 ausgestellt, so beginnt die Frist am 1.1.2014.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger