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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aufwandsermächtigung

Eine Aufwandsermächtigung ist im Kontext der Doppik eine Ermächtigung, die es der Verwaltung für den jeweils festgelegten Zweck erlaubt, Aufwendungen zu realisieren/buchen. Sie werden im Haushaltsplan ausgewiesen. Vom Prinzip her lassen sich alle im Haushaltsplan veranschlagten Aufwandspositionen als Aufwandsermächtigungen begreifen.

Sind im Rahmen des Haushaltsvollzugs zeitlich und sachlich unabweisbare Aufwendungen zu tätigen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Aufwandsermächtigung erteilt wurde, so spricht man in diesem Zusammenhang von außerplanmäßigen Aufwendungen. Sind Aufwendungen zu realisieren, für deren Verwendungszweck zwar Aufwandsermächtigungen erteilt wurden, diese aber von der Höhe her zu gering angesetzt wurden, so spricht man in diesem Zusammenhang von überplanmäßigen Aufwendungen.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum