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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Aufwendungen, außerplanmäßige

Als außerplanmäßige Aufwendungen bezeichnet man im Kontext der Doppik alle zeitlich und sachlich unabweisbaren Aufwendungen, für deren Verwendungszweck keine Aufwandsermächtigungen im Haushaltsplan veranschlagt wurden und für die auch keinerlei übertragene Aufwandsermächtigungen aus dem vergangenen Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.

Damit außerplanmäßige Aufwendungen nur realisiert werden dürfen, müssen an anderer Stelle Aufwendungen gekürzt oder entsprechende Mehrerträge erzielt werden.

Siehe auch:
- Definition des Begriffs "Notbewilligung"
- Blog-Einträge zum Thema "Analysen doppischer Haushalte"
- Linksammlung zu doppischen Haushaltsplänen (Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger