|
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Aufwendungen, außerplanmäßige
Als außerplanmäßige Aufwendungen bezeichnet man im Kontext der
Doppik alle zeitlich und sachlich unabweisbaren
Aufwendungen, für deren Verwendungszweck keine
Aufwandsermächtigungen
im Haushaltsplan
veranschlagt wurden
und für die auch keinerlei übertragene
Aufwandsermächtigungen aus dem vergangenen
Haushaltsjahr
zur Verfügung stehen.
Damit außerplanmäßige Aufwendungen nur realisiert werden dürfen, müssen an anderer Stelle Aufwendungen gekürzt oder
entsprechende Mehrerträge erzielt werden.
|
|