Unter überplanmäßigen Aufwendungen versteht man im Kontext der Doppik alle im Rahmen des
Haushaltsvollzugs aus
sachlich und zeitlich unabweisbaren
Gründen zu realisierenden
Aufwendungen,
welche die im Haushaltsplan veranschlagten
Aufwendungen für den entsprechenden Verwendungszweck übersteigen.
Überplanmäßige Aufwendungen dürfen grundsätzlich nur realisiert werden, wenn an anderer Stelle Aufwendungen gekürzt oder
entsprechende Mehrerträge erzielt werden können.