|
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Ausgeglichenheit des Haushaltes
Die Ausgeglichenheit des Haushaltes (auch: Haushaltsausgleich) ist ein Haushaltsgrundsatz, der vorschreibt, dass der kamerale bzw. doppische Haushaltsplan einer
öffentlichen Gebietskörperschaft grundsätzlich ausgeglichen sein muss.
In der Kameralistik gilt ein Haushalt
als ausgeglichen, wenn die laufenden Einnahmen ausreichen,
um die laufenden Ausgaben, sowie die an den
Vermögenshaushalt zu leistenden
Pflichtzuführungen zu decken.
Bei Staatshaushalten gilt künftighin die neue
Staatsschuldenbremse. Grundsätzlich ist auf Staatsebene der Haushaltsplan in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.
In der Konsequenz muss der Gesamtbetrag der eingestellten Ausgaben die erforderliche Deckung ausweisen
(formaler Haushaltsausgleich). Das gewährleistet die Vollzugsfähigkeit. Ein materieller Haushaltsausgleich
wird nicht gefordert. Zur Deckung sind
Kredite unter Beachtung enger Restriktionen zulässig.
In der Doppik gibt es bezüglich der Kriterien,
die für die Ausgeglichenheit des Haushalts erfüllt werden müssen, zum Teil heterogene gesetzliche Regelungen.
Die dominierende Sichtweise bezügliches des Ausgeglichenheit doppischer Haushalte fordert, dass im Ergebnishaushalt die Summe
der veranschlagten Erträge mindestens so hoch wie die Summe der veranschlagten Aufwendungen sein muss. Auszugleichende Fehlbeträge aus den
Vorjahren sind ebenfalls zu berücksichtigen. Kann ein ausgeglichener Haushalt nach diesen Kriterien nicht herbeigeführt
werden, so ist es z.T. noch möglich durch die Auflösung bestimmter Rücklagen den Haushalt auszugleichen.
Der Ergebnishaushalt als primäres Kriterium für die Ausgeglichenheit des doppischen Haushalts wird von allen Bundesländern herangezogen, die bislang die
Doppik eingeführt haben. Im Detail unterscheiden sich die Regelungen jedoch von Bundesland zu Bundesland an vielen Stellen.
So ziehen z.B. Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen
die gesamten Erträge und Aufwendungen (Jahresergebnis) als zentrales Kriterium für den Ausgleich des Haushalts heran,
während der Fokus in Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen und Sachsen vornehmlich auf der Ausgeglichenheit des
ordentlichen Jahresergebnisses liegt. Niedersachsen leitet den Haushaltsausgleich als einziges Bundesland sowohl vom
ordentlichen als auch vom außerordentlichen Jahresergebnis ab, wobei beide Kriterien gleich stark gewichtet sind.
Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Thüringen berücksichtigen neben dem Ergebnishaushalts
zusätzlich auch noch den Finanzhaushalt.
Ist ein Haushalt nicht ausgeglichen, so ist i.d.R. ein Haushaltssicherungskonzept zu erstellen.
Siehe hierzu auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Sparen | Haushaltskonsolidierung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Artikel zum Thema "Haushaltskonsolidierung"
Blog-Einträge zum Thema:
- Einführung einer Haushaltsausgleichs-Abgabe zur Sicherstellung einer generationengerechten Haushaltswirtschaft (Blog-Eintrag vom 5.2.2012)
|
|