Als Beitreibung bezeichnet man das Recht einer
Gebietskörperschaft, bestimmte Zahlungen zwangsweise zu vereinnahmen. Die Beitreibung fällt in den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen
Kasse. Sofern der
Abgabepflichtige seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht fristgerecht nachkommt, besteht das Recht zur entsprechenden
Mahnung und
Vollstreckung.