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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Beliehener

Ein Beliehener ist eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts (z.B. AG, GmbH), der durch oder aufgrund eines Gesetzes für bestimmte Aufgabenbereiche hoheitliche Rechte übertragen worden sind. In den betreffenden Bereichen kann der Beliehene daher im Rahmen der mittelbaren Staatsverwaltung als Hoheitsträger auftreten. In ihrer Aufgabenwahrnehmung sind die privaten Einheiten selbstständig und im eigenen Namen tätig.

Beispiele: Notar, öffentlich bestellter Sachverständiger, Toll Collect GmbH.

Der Beliehene ist abzugrenzen vom Verwaltungshelfer, welcher im Gegensatz zum Beliehenen in seiner Aufgabenwahrnehmung unselbstständig ist (d.h. Verwaltungshelfer sind im Auftrag und auf Weisung einer Behörde tätig).

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger