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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Benutzungszwang

Der Begriff des Benutzungszwangs bezeichnet eine per Gemeindesatzung manifestierte Verpflichtung zur Inanspruchnahme der Leistungsangebote einer öffentlichen Einrichtung (von bestimmten Ausnahmen abgesehen). Ein Benutzungszwang impliziert zugleich ein Verbot, Einrichtungen ähnlicher Art zu nutzen. Der Benutzungszwang ist personenbezogen und gilt für alle Personen, die sich auf dem Gemeindegebiet aufhalten. Eng verbunden mit der Etablierung eines Benutzungszwangs ist ein Anspruch gegenüber der betreffenden öffentlichen Einrichtung, dass diese die zu benutzende Leistung auch tatsächlich erbringt.

Ein Benutzungszwang darf von einer Gemeinde eingeführt werden, wenn ein (dringendes) öffentliches Bedürfnis oder Gründe des öffentlichen Wohls vorliegen (d.h. v.a., wenn nach objektiven Maßstäben die Lebensqualität der Einwohner durch den Benutzungszwang gemehrt wird). Rein wirtschaftliche Gründe reichen für die Einführung eines Benutzungszwangs nicht aus. Gleichwohl dürfen finanzielle Aspekte im Rahmen der Gesamtbeurteilung durchaus ebenfalls Berücksichtigung finden.

Vom Benutzungszwang abzugrenzen ist der Anschlusszwang. Ein wichtiges Merkmal des Benutzungszwangs ist, dass er personenbezogen ist, während der Anschlusszwang grundstücksbezogen ist. Grundsätzlich gilt, dass mit einem Anschlusszwang auch ein Benutzungszwang verbunden sein kann. Dies muss aber nicht notwendigerweise der Fall sein, d.h. es kann auch ein Anschlusszwang vorliegen, ohne dass es zugleich auch einen Benutzungszwang gibt. Umgekehrt gibt es ebenso öffentliche Einrichtungen, für die zwar ein Benutzungs-, aber kein Anschlusszwang besteht.

Denkbare Beispiele für öffentliche Einrichtungen mit Benutzungszwang (inkl. eventuellem Anschlusszwang):
- Schlachthof (nur Benutzungszwang möglich; kein Anschlusszwang)
- Bestattungseinrichtung (nur Benutzungszwang möglich; kein Anschlusszwang)
- Wasser-/Abwasserversorgung (Anschluss- und Benutzungszwang möglich)
- Abfallbeseitigung (Anschluss- und Benutzungszwang möglich)
- Fernwärmeversorgung (Anschluss- und Benutzungszwang möglich)
- Straßenreinigung (Anschluss- und Benutzungszwang möglich)

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger