Als überplanmäßige Bereitstellungen bezeichnet man allgemein alle im Rahmen des
Haushaltsvollzugs aus sachlich und zeitlich
unabweisbaren Gründen zu leistenden
Ausgaben (Kameralistik) bzw.
Aufwendungen und
Auszahlungen (Doppik), welche den jeweiligen
Ansatz im
Haushaltsplan für den betreffenden Verwendungszweck überschreiten. Überplanmäßige Bereitstellungen
dürfen lediglich geleistet werden, sofern an anderer Stelle Kürzungen erfolgen oder entsprechende
Mehreinnahmen (Kameralistik) bzw.
Mehrerträge/-einzahlungen (Doppik) realisiert werden können.