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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Bilanzregel, goldene

Die goldene Bilanzregel besagt, dass sich die Fristen der Mittelbindung auf der Aktivseite und die Fristen der Mittelverfügbarkeit auf der Passivseite der Bilanz entsprechen sollten.

Gemäß der weiteren Fassung der goldenen Bilanzregel sollte die Summe aus Anlagevermögen und langfristig gebundenem Umlaufvermögen, der Summe aus Eigenkapital und langfristigem Fremdkapital entsprechen. Ebenso sollte das kurzfristig gebundene Umlaufvermögen durch kurzfristiges Fremdkapital gedeckt sein. Eine teilweise Deckung des kurzfristigen Umlaufvermögens durch langfristiges Eigen- oder Fremdkapital steht jedoch auch noch im Einklang mit der weiteren Fassung der goldenen Bilanzregel.

Die goldene Bilanzregel in ihrer engeren Fassung fordert, dass das Anlagevermögen komplett durch Eigenkapital gedeckt ist.

Goldene Bilanzregel

Die Regel erscheint besonders für öffentliche Unternehmen von Relevanz zu sein. Im Bereich der öffentlichen Kernverwaltung ist die Geeignetheit der goldenen Bilanzregel umstritten. Zuweilen wird explizit davor gewarnt, kaufmännische Größen unreflektiert auf die öffentlichen Kernverwaltungen anzuwenden.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu Eröffnungsbilanzen von Bundesländern und Kommunen
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu doppischen Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger