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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Bürgschaft

Eine Bürgschaft begründet die Pflicht gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, diesem für die Erfüllung einer Geldschuld des Dritten einzustehen. Es handelt sich bei der Bürgschaft folglich, um eine Eventualverbindlichkeit, welche ihrerseits grundsätzlich nicht passiviert werden darf. Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz. Sofern Bürgschaften nicht passiviert werden, sind sie im Anhang anzugeben. In einigen Ländern erlaubt das Haushaltsrecht für die Kommunen indes die Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach § 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder § 39 Gemeindehaushaltsverordnung Hessen.

Nach der Schuldenstatistik 2010 des Statistischen Bundesamtes werden Bürgschaften definiert als Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB (inkl. Nachbürgschaften). Sie werden mit ihrer übernommenen Haftungssumme in der Statistik ausgewiesen, nicht jedoch mit den gesamten Kreditsummen (Ausnahme bilden einige Flächenländer) und auch nicht mit den durch Gesetz oder Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen. Harte Patronatserklärungen, die eine Liquiditätsausstattungsgarantie beinhalten, sind ebenfalls enthalten. Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind in Abzug gebracht worden. Bürgschaften, die in voller Höhe durch Rückbürgschaften gesichert sind, werden grundsätzlich nicht nachgewiesen. Bei Bürgschaften, die lediglich teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, wird der ungedeckte Teil in die Schuldenstatistik einbezogen. Zusätzlich zu den Bürgschaften nach §765 BGB werden in der Position "Bürgschaften" auch übernommene Garantien und sonstige Gewährleistungen (z.B. Kreditaufträge nach §778 BGB, Schuldmitübernahmen, Gewährleistungs-, (Garantie-)Verträge, Ausbietungsgarantien, Wechselbürgschaften) ausgewiesen. Zu den in der Schuldenstatistik ausgewiesenen Bürgschaften werden keine Bürgschaften gezählt, die kraft Gesetzes übernommen werden müssen (z.B. Haftung der Gemeinden/Gemeindeverbände für Sparkassen als Gewährsträger). Im Falle der Landeshaushalte der Flächenländer ist in der Statistik die Haftungssumme ohne Berücksichtigung von in der Zwischenzeit geleisteten Tilgungen ausgewiesen. Beim Bund sowie bei den Stadtstaaten wird die Haftungssumme um die geleisteten Tilgungen und die in Schadensfällen geleisteten Beträge vermindert dargestellt.

Siehe auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Schuldenuhren der EU-Mitgliedsstaaten
- Schuldenuhr zur Staatsverschuldung der USA
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. auch Bürgschaftsrichtlinien)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger