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Bürgschaft
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Bürgschaft
Eine Bürgschaft begründet die Pflicht gegenüber dem
Gläubiger eines Dritten, diesem für die Erfüllung einer
Geldschuld
des Dritten einzustehen. Es handelt sich bei der Bürgschaft folglich, um eine
Eventualverbindlichkeit, welche
ihrerseits grundsätzlich nicht passiviert werden darf.
Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz.
Sofern Bürgschaften nicht passiviert werden, sind sie im Anhang anzugeben.
In einigen Ländern erlaubt das Haushaltsrecht für die Kommunen indes die
Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach
§ 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder § 39
Gemeindehaushaltsverordnung Hessen.
Nach der
Schuldenstatistik 2010 des Statistischen Bundesamtes werden Bürgschaften
definiert als Bürgschaften im Sinne des § 765 BGB (inkl. Nachbürgschaften). Sie werden mit ihrer übernommenen
Haftungssumme in der Statistik ausgewiesen, nicht jedoch mit den gesamten Kreditsummen (Ausnahme bilden einige Flächenländer)
und auch nicht mit den durch Gesetz oder
Haushaltssatzung festgestellten Ermächtigungssummen.
Harte Patronatserklärungen, die eine Liquiditätsausstattungsgarantie beinhalten, sind ebenfalls enthalten.
Auf Bürgschaften gezahlte Beträge (Schadensfälle) sind in Abzug gebracht worden.
Bürgschaften, die in voller Höhe durch
Rückbürgschaften gesichert sind, werden grundsätzlich nicht nachgewiesen.
Bei Bürgschaften, die lediglich teilweise durch Rückbürgschaften gesichert sind, wird der ungedeckte Teil in die Schuldenstatistik einbezogen.
Zusätzlich zu den Bürgschaften nach §765 BGB werden in der Position "Bürgschaften" auch übernommene
Garantien und sonstige Gewährleistungen (z.B. Kreditaufträge nach §778 BGB,
Schuldmitübernahmen, Gewährleistungs-, (Garantie-)Verträge, Ausbietungsgarantien, Wechselbürgschaften) ausgewiesen.
Zu den in der Schuldenstatistik ausgewiesenen Bürgschaften werden keine Bürgschaften gezählt, die
kraft Gesetzes übernommen werden müssen (z.B. Haftung der Gemeinden/Gemeindeverbände für
Sparkassen als Gewährsträger). Im Falle der
Landeshaushalte der Flächenländer ist in der
Statistik die Haftungssumme ohne Berücksichtigung von in der Zwischenzeit geleisteten
Tilgungen ausgewiesen.
Beim Bund sowie bei den Stadtstaaten wird die Haftungssumme um die geleisteten Tilgungen
und die in Schadensfällen geleisteten Beträge vermindert dargestellt.
Siehe auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU) - Schuldenuhren der EU-Mitgliedsstaaten - Schuldenuhr zur Staatsverschuldung der USA
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Linksammlung zu Richtlinien aus dem Finanzbereich (u.a. auch Bürgschaftsrichtlinien)
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