Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (vollständige Bezeichnung: Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) sind völkerrechtliche Verträge,
die von zwei (bilaterales Doppelbesteuerungsabkommen) oder mehr Staaten (multilaterales Doppelbesteuerungsabkommen) ausgehandelt werden, um
eine juristische und/oder wirtschaftliche Doppelbesteuerung größtenteils oder komplett zu vermeiden. Eine völkerrechtliche Pflicht zum Abschluss
von Doppelbesteuerungsabkommen besteht nicht. Der Abschluss eines Doppelbesteuerungsabkommens ist für die betreffenden Staaten/Vertragspartner
folglich freiwillig.
Die Doppelbesteuerungsabkommen Deutschlands sind hinsichtlich Inhalt und Struktur zumeist an das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung angelehnt. Die allgemeinen Doppelbesteuerungsabkommen betreffen in Deutschland i.d.R. die
Einkommensteuer, die
Gewerbesteuer und die
Körperschaftsteuer.
Hinzu kommen Teilabkommen zur Besteuerung von Einkünften aus der Seeschifffahrt und Luftfahrt sowie Spezialabkommen zur
Erbschaft- und
Schenkungsteuer.
Die Regelungen in den Doppelbesteuerungsabkommen werden als völkerrechtliche Verträge in nationales
Steuerrecht überführt.
Sie sind gleichrangig zu "normalen" nationalen Regelungen des Steuerrechts.