Die Eilbedürftigkeit des Haushalts ist ein Begriff, der im Kontext der Aufstellung des jährlichen
Haushaltsplans verwendet wird. Er beschreibt den Umstand, dass der Haushaltsplan aufgrund der Notwendigkeit der Einhaltung des
Grundsatzes der Vorherigkeit innerhalb eines relativ engen zeitlichen Rahmens beraten und beschlossen werden muss. Wenn
dieser Zeitrahmen nicht eingehalten werden kann, befindet sich die betreffende Körperschaft zum Jahresbeginn zunächst im sog.
Nothaushaltsrecht
(vorläufige Haushaltsführung).