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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Einfluss, beherrschender

Als beherrschenden Einfluss bezeichnet man im Kontext der Konzern-/Gesamtrechnungslegung ein Kriterium zur Kategorisierung von Konzerntöchtern/Auslagerungen und damit mithin auch zur Bestimmung der anzuwendenden Konsolidierungsmethode.

Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn mindestens eine der drei nachfolgend genannten Bedingungen vorliegt:
  1. Die Gebietskörperschaft hat als Anteilseigner das Recht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu stellen.
  2. Die Gebietskörperschaft ist alleinig stimmberechtigt oder besitzt die Mehrheit der Stimmen in den Organen des betreffenden Unternehmens.
  3. Die Gebietskörperschaft hat aufgrund einer vertraglichen Regelung einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen (z.B. wegen eines Beherrschungsvertrags oder eines Gewinnabführungsvertrags).
Einschränkend gleichwohl anzumerken, dass die genannten drei Bedingungen das Vorliegen eines beherrschenden Einflusses zunächst lediglich "vermuten", d.h. in begründeten Fällen kann auch eine andere Einordnung (z.B. als assoziiertes Unternehmen) gewählt werden.

Unternehmen, auf die die "Mutter" (d.h. die Kernverwaltung der Gebietskörperschaft) einen beherrschenden Einfluss hat, bezeichnet man als sog. verbundene Unternehmen. Die Jahresabschlüsse verbundener Unternehmen werden mittels Vollkonsolidierung mit dem Jahresabschluss der Kernverwaltung der Gebietskörperschaft sowie den Jahresabschlüssen der übrigen in den Konzern-/Gesamtabschluss einzubeziehenden Unternehmen zusammengeführt.

Der Begriff des beherrschenden Einflusses ist abzugrenzen vom Begriff des maßgeblichen Einflusses. Der beherrschende Einfluss stellt im Vergleich zum maßgeblichen Einfluss eine stärkere Form des Einflusses auf das betroffene Unternehmen dar. Unternehmen, auf die die Kernverwaltung der Gebietskörperschaft lediglich einen maßgeblichen Einfluss hat, werden als assoziierte Unternehmen bezeichnet und mittels Eigenkapitalmethode in den Konzern-/Gesamtabschluss einbezogen.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
- Linksammlung zu Beteiligungsrichtlinien und Public Corporate Governance Kodizes
- Linksammlung zu Beteiligungsberichten
- Blog-Einträge zum Thema "Beteiligungs- & Konzernsteuerung"


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger