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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist eine Verbrauchsteuer, die durch die deutsche Zollverwaltung (neben Zöllen und besonderen Verbrauchsteuern) auf die Einfuhr von Waren aus Drittländern erhoben wird. Hierbei ist unerheblich, ob die Einfuhr durch eine Privatperson oder durch ein Unternehmen erfolgt. Die Einfuhrumsatzsteuer entspricht größtenteils der Umsatzsteuer, welche ihrerseits beim Verbrauch oder Verkauf von Waren sowie bei der Erbringung von Dienstleistungen im Inland bzw. Lieferungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) anfällt.

Der Einfuhrumsatzsteuer unterliegt jede Einfuhr von Waren aus einem Drittland in das Inland (d.h. Deutschland ohne Helgoland und Büsingen) oder die österreichischen Gebiete Mittelberg und Jungholz. Hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine einfuhrumsatzsteuerpflichtige Einfuhr oder einen umsatzsteuerpflichtigen Erwerb innerhalb der Europäischen Gemeinschaft handelt, ist die Abgrenzung des Gemeinschaftsgebiets zentral. Das Gemeinschaftsgebiet entspricht dem Zollgebiet der Gemeinschaft. Zu beachten ist, dass einige Gebiete als Drittlandsgebiet gelten (z.B. Helgoland (Deutschland) oder die Färöer und Grönland (Dänemark)). Einfuhren aus dem Gemeinschaftsgebiet (z.B. Madrid, Mailand, Wien) in das Inland unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, für welche das Finanzamt zuständig ist. Einfuhren aus einem Drittland (z.B. USA, Russland, China, Helgoland, Färöer) in das Inland unterliegen demgegenüber der Einfuhrumsatzsteuer, für welche die Zollverwaltung zuständig ist.

Im Regelfall wird die Einfuhrumsatzsteuer zusammen mit dem Zoll erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Zollwert. Dem Zollwert hierbei hinzuzurechnen (sofern nicht bereits geschehen) sind folgende Kosten: im Ausland geschuldete Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben (z.B. Ausfuhrzölle in Drittländern), Beträge an Zöllen, anderen EG-Einfuhrabgaben und besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabaksteuer) und Beförderungskosten von der EG-Grenze zu Bestimmungsort im EG-Gebiet. Wie die Umsatzsteuer ist die Einfuhrumsatzsteuer selbst kein Teil der Bemessungsgrundlage. Es handelt sich folglich um eine Nettobemessungsgrundlage.

Unternehmen können gezahlte Einfuhrumsatzsteuer in Form eines Vorsteuerabzugs geltend machen. Vorsteuerabzugsberechtigt ist das Unternehmen, das zum Einfuhrzeitpunkt die Verfügungsgewalt über die Ware besitzt.

Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Gemeinschaftsteuer. Ihr Aufkommen wird zusammen mit der Umsatzsteuer verteilt. Die Einfuhrumsatzsteuer und die Umsatzsteuer werden auch als Steuern vom Umsatz bezeichnet. Das Aufkommen der Steuern vom Umsatz steht zu etwa 53 Prozent dem Bund, 45 Prozent den Ländern und 2 Prozent den Gemeinden zu.

Siehe auch:
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Steueruhr Deutschlands
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"



Weitere Informationen:
» Umsatzsteuergesetz (UStG)
» Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger