Bei den Empfängern von Waisengeld handelt es sich in der Abgrenzung der
Versorgungsempfängerstand-Statistik
des Statistischen Bundesamtes um hinterbliebene Kinder von verstorbenen
Ruhegehaltsempfängern und von
Bediensteten,
die zum Zeitpunkt ihres Todes Anspruch auf Ruhegehalt oder Ruhelohn hatten, soweit sie Waisengeld in Höhe von 12 %
(Halbwaisen), 20 % (Vollwaisen) oder 30 % (Unfallwaisen) des Ruhegehalts/Ruhelohns erhalten.