Der Erinnerungswert ist derjenige Buchwert, zu dem ein Vermögensgegenstand in der Bilanz auszuweisen ist, wenn er
zwar vollständig bilanziell abgeschrieben wurde, aber noch im Vermögen des Unternehmens bzw. der öffentlichen Einheit vorhanden ist, z.B. weil er weiterhin genutzt wird.
Der Erinnerungswert beläuft sich auf 1,00 Euro.