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Erlass
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Erlass
Ein Erlass ist zum ersten eine Vereinbarung oder ein
Verwaltungsakt, durch den ein
Gläubiger einem
Schuldner dessen
Schuld erlässt (Schuldenerlass).
Der Gläubiger verzichtet bei einem Erlass also auf seinen Anspruch
(Forderungsverzicht).
Öffentliche Gebietskörperschaften
dürfen Erlasse nur dann gewähren, wenn das Einziehen der Schuld für den Schuldner eine besondere Härte darstellt.
Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zum Forderungsmanagement)
- Linksammlung zu kommunalen Satzungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen
Ein Erlass ist zum zweiten eine allgemeine, verwaltungsinterne
Regelung/Anordnung,
welche von einer vorgesetzten/übergeordneten Behörde (insb. oberste Bundes- und Landesbehörden) kraft ihres
Weisungsrechtes
an eine unter-/nachgeordnete Behörde gerichtet ist. Unter die Erlasse fallen v.a. die Schreiben der
Bundes- oder Landesministerien an die ihrem Geschäftsbereich zugeordneten, nachgeordneten Behörden.
Nach der Anzahl der beteiligten übergeordneten Behörden bzw. betroffenen untergeordneten Behörden
wird unterschieden zwischen Runderlassen (Rd.-Erl.), Gemeinsamen Erlassen (Gem.Erl.) und
Gemeinsamen Runderlassen (Gem.Rd.Erl.). Ein Runderlass ist ein von einer übergeordneten Behörde an
mehrere untergeordnete Behörden gerichteter Erlass (z.B. alle untergeordnete Behörden eines bestimmten Typs).
Ein Gemeinsamer Erlass ist ein Erlass, der von mehreren übergeordneten Behörden an eine untergeordnete Behörde
gerichtet wird. Im Falle eines Gemeinsamen Runderlasses richten mehrere übergeordnete Behörden einen Erlass
an mehrere untergeordnete Behörden.
Eine
Steuerung
nachgeordneter Behörden über Erlasse stellt eine Form der autoritären Steuerung dar. Ein alternativer,
kooperativerer Ansatz bestünde z.B. in der Nutzung von
Zielvereinbarungen bzw.
Kontrakten zur Steuerung der nachgeordneten Behörden.
Ein Modell, das sich auch auf die bei Erlassen vorliegende Beziehung zwischen einer übergeordneten Behörde und
einer nachgeordneten Behörde übertragen lässt, ist die sog.
Prinzipal-Agenten-Theorie. Hierbei
hat die übergeordnete Behörde die Funktion des Prinzipals und die nachgeordnete Behörde die Funktion des Agenten inne.
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