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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Erlass

Ein Erlass ist zum ersten eine Vereinbarung oder ein Verwaltungsakt, durch den ein Gläubiger einem Schuldner dessen Schuld erlässt (Schuldenerlass). Der Gläubiger verzichtet bei einem Erlass also auf seinen Anspruch (Forderungsverzicht). Öffentliche Gebietskörperschaften dürfen Erlasse nur dann gewähren, wenn das Einziehen der Schuld für den Schuldner eine besondere Härte darstellt.

Siehe hierzu auch:
- Linksammlung zu kommunalen Dienstanweisungen (u.a. zum Forderungsmanagement)
- Linksammlung zu kommunalen Satzungen über Stundung, Niederschlagung und Erlass von
  Forderungen



Ein Erlass ist zum zweiten eine allgemeine, verwaltungsinterne Regelung/Anordnung, welche von einer vorgesetzten/übergeordneten Behörde (insb. oberste Bundes- und Landesbehörden) kraft ihres Weisungsrechtes an eine unter-/nachgeordnete Behörde gerichtet ist. Unter die Erlasse fallen v.a. die Schreiben der Bundes- oder Landesministerien an die ihrem Geschäftsbereich zugeordneten, nachgeordneten Behörden.

Nach der Anzahl der beteiligten übergeordneten Behörden bzw. betroffenen untergeordneten Behörden wird unterschieden zwischen Runderlassen (Rd.-Erl.), Gemeinsamen Erlassen (Gem.Erl.) und Gemeinsamen Runderlassen (Gem.Rd.Erl.). Ein Runderlass ist ein von einer übergeordneten Behörde an mehrere untergeordnete Behörden gerichteter Erlass (z.B. alle untergeordnete Behörden eines bestimmten Typs). Ein Gemeinsamer Erlass ist ein Erlass, der von mehreren übergeordneten Behörden an eine untergeordnete Behörde gerichtet wird. Im Falle eines Gemeinsamen Runderlasses richten mehrere übergeordnete Behörden einen Erlass an mehrere untergeordnete Behörden.

Eine Steuerung nachgeordneter Behörden über Erlasse stellt eine Form der autoritären Steuerung dar. Ein alternativer, kooperativerer Ansatz bestünde z.B. in der Nutzung von Zielvereinbarungen bzw. Kontrakten zur Steuerung der nachgeordneten Behörden.

Ein Modell, das sich auch auf die bei Erlassen vorliegende Beziehung zwischen einer übergeordneten Behörde und einer nachgeordneten Behörde übertragen lässt, ist die sog. Prinzipal-Agenten-Theorie. Hierbei hat die übergeordnete Behörde die Funktion des Prinzipals und die nachgeordnete Behörde die Funktion des Agenten inne.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger