Als Ermessungsverwaltung bezeichnet man Verwaltungsbereiche, in denen die Verwaltung bei Vorliegen
eines gesetzlichen Tatbestandes eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Handlungsmöglichkeiten hat.
In der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage wird eine derartige Wahlmöglichkeit durch Ausdrücke wie "kann"
oder "darf" angezeigt.