Die Notwendigkeit zur Erstkonsolidierung ergibt sich i.d.R. aus der Umstellung auf das neue
doppischeHaushaltsrecht, das die Aufstellung eines Gesamt-/Konzernabschlusses vorschreibt. Darüber hinaus ist es denkbar, dass sich das Erfordernis zur Durchführung der Erstkonsolidierung bei einer bereits doppisch rechnenden Gebietskörperschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, wenn diese Gebietskörperschaft zum Zeitpunkt der Umstellung noch keinen Gesamt-/Konzernabschluss aufstellen musste (z.B. falls die Gebietskörperschaft bei der Umstellung auf die Doppik keinerlei Anteile an Unternehmen hielt und alle Aufgaben in der Kernverwaltung erbrachte, sich dann aber zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, eine bestimmte Aufgabe auf ein konsolidierungspflichtiges Unternehmen auszulagern).
Die auf die Erstkonsolidierung folgende jährliche Konsolidierung wird als
Folgekonsolidierung bezeichnet.