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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Erstkonsolidierung

Als Erstkonsolidierung bezeichnet man die erstmalige Konsolidierung des Jahresabschlusses der Kernverwaltung einer Gebietskörperschaft mit den Jahresabschlüssen der Auslagerungen dieser Gebietskörperschaft zum Zweck der Erstellung des ersten Gesamt-/Konzernabschlusses.

Die Notwendigkeit zur Erstkonsolidierung ergibt sich i.d.R. aus der Umstellung auf das neue doppische Haushaltsrecht, das die Aufstellung eines Gesamt-/Konzernabschlusses vorschreibt. Darüber hinaus ist es denkbar, dass sich das Erfordernis zur Durchführung der Erstkonsolidierung bei einer bereits doppisch rechnenden Gebietskörperschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt ergibt, wenn diese Gebietskörperschaft zum Zeitpunkt der Umstellung noch keinen Gesamt-/Konzernabschluss aufstellen musste (z.B. falls die Gebietskörperschaft bei der Umstellung auf die Doppik keinerlei Anteile an Unternehmen hielt und alle Aufgaben in der Kernverwaltung erbrachte, sich dann aber zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet, eine bestimmte Aufgabe auf ein konsolidierungspflichtiges Unternehmen auszulagern).

Die auf die Erstkonsolidierung folgende jährliche Konsolidierung wird als Folgekonsolidierung bezeichnet.

Siehe auch:
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien
- Linksammlung zu doppischen Jahresabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger