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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Erträge, außerordentliche
Unter dem Begriff außerordentliche Erträge werden all diejenigen
Erträge
zusammengefasst, die nicht zur gewöhnlichen Geschäfts- bzw.
Verwaltungstätigkeit zu zählen sind. Außerordentliche Erträge fallen
unregelmäßig an und/oder sind periodenfremd.
Zu den außerordentlichen Erträgen zählen insb. Erträge aus
Vermögensveräußerungen durch Verkauf über Buchwert, wobei in Nordrhein-Westfalen von dieser
Regel abgewichen wird. In Nordrhein-Westfalen zählen Erträge aus
Vermögensveräußerungen zu den sonstigen ordentlichen Erträgen.
Außerordentliche Erträge sind zum Beispiel:
- Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen
- Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken
- Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen
Gegensatz: ordentliche Erträge.
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