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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Erträge, außerordentliche

Unter dem Begriff außerordentliche Erträge werden all diejenigen Erträge zusammengefasst, die nicht zur gewöhnlichen Geschäfts- bzw. Verwaltungstätigkeit zu zählen sind. Außerordentliche Erträge fallen unregelmäßig an und/oder sind periodenfremd.

Zu den außerordentlichen Erträgen zählen insb. Erträge aus Vermögensveräußerungen durch Verkauf über Buchwert, wobei in Nordrhein-Westfalen von dieser Regel abgewichen wird. In Nordrhein-Westfalen zählen Erträge aus Vermögensveräußerungen zu den sonstigen ordentlichen Erträgen.

Außerordentliche Erträge sind zum Beispiel:
- Erträge aus dem Verkauf von Beteiligungen
- Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken
- Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen

Gegensatz: ordentliche Erträge.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum