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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Eventualverbindlichkeiten

Eventualverbindlichkeiten (auch: Eventualschulden) sind eine besondere Form von Verbindlichkeiten, bei denen unsicher ist, wann sie und ob sie überhaupt zu "echten" Verbindlichkeiten werden. Zu solchen Eventualverbindlichkeiten zählen z.B. die übernommenen Bürgschaften.

Für Eventualverbindlichkeiten besteht grundsätzlich ein Passivierungsverbot, d.h. sie dürfen nicht in die Passivseite der Bilanz aufgenommen werden. Das Passivierungsverbot für Bürgschaften gilt allerdings nur im Grundsatz. Sofern Bürgschaften nicht passiviert werden, sind sie im Anhang anzugeben. In einigen Ländern erlaubt das Haushaltsrecht für die Kommunen indes die Passivierung von Bürgschaften bei den Rückstellungen, z.B. nach § 74 Kommunalhaushaltsverordnung Doppik Bayern oder § 39 Gemeindehaushaltsverordnung Hessen.

Siehe hierzu auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Sparen | Haushaltskonsolidierung"


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum