Als fachbezogene Pauschale bezeichnet man im Kontext des Landes Nordrhein-Westfalen
Finanzmittel, die das Land den Kommunen zum eigenverantwortlichen Mitteleinsatz für die Durchführung bestimmter Aufgaben in pauschalisierter Form zur Verfügung stellt.
Die Kommunen müssen die gewährte fachbezogene Pauschale in dem jeweils vorgesehenen Aufgabenbereich verausgaben. Die fachbezogene Pauschale bedarf keines Antrags seitens der begünstigten
Kommunen.
Seitens der Kommune nicht ausgeschöpfte Pauschalmittel sind bis zum 31.3. des Folgejahres an das Land zurückzuzahlen.