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Finanzhoheit
Unter dem Begriff der Finanzhoheit versteht man das Recht einer
Gebietskörperschaft
, eigenverantwortlich über die
Bewirtschaftung
der
Einnahmen
und
Ausgaben
(
Kameralistik
) bzw.
Erträge
,
Aufwendungen
,
Einzahlungen
und
Auszahlungen
(
Doppik
)) zu entscheiden. Abgeleitet aus der Finanzhoheit ist das Recht,
Haushaltspläne
aufzustellen sowie das Recht eigene
Abgaben
(z.B.
Steuern
) zu erheben.
© Andreas Burth, Marc Gnädinger