Der Begriff der Gemeinschaftsteuern ist ein Sammelbegriff für diejenigen
Steuern, deren
Steueraufkommen gemäß Art. 106 Abs. 3 Grundgesetz
dem Bund und den Ländern (sowie den Gemeinden) gemeinsam zusteht. Gemeinschaftsteuern sind die
Lohn- und veranlagte
Einkommensteuer, die
Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge, die
Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und
Einfuhrumsatzsteuer) sowie die nicht
veranlagten Steuern vom Ertrag und die
Körperschaftsteuer.
Das Aufkommen der Gemeinschaftsteuern wird wie folgt verteilt:
Lohn- und veranlagte Einkommensteuer: 42,5% Bund; 42,5% Länder; 15% Gemeinden
Abgeltungsteuer auf Zins- & Veräußerungserträge: 44% Bund; 44% Länder; 12% Gemeinden
Nicht veranlagte Steuern vom Ertrag und Körperschaftsteuer: 50% Bund; 50% Länder
Steuern vom Umsatz (Umsatzsteuer und Einfuhrumsatzsteuer): rund 53% Bund; rund 45% Länder; rund 2% Gemeinden