Als Gesamtbedeckungsgrundsatz bezeichnet man in Österreich einen
Voranschlagsgrundsatz, gemäß dem alle generierten
Einzahlungen zur Deckung aller
Auszahlungen dienen. Eine Einzahlung, deren Verausgabung an einen bestimmten Verwendungszweck gebunden ist, ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig (sog.
zweckgebundene Gebarung).