Im Falle des Bundes umfasst der Gesamtplan ergänzend eine Berechnung der zulässigen
Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren
zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
(Staatsschuldenbremse).