Der Gewerbesteuer-Hebesatz ist der von einer Stadt/Gemeinde
bestimmte Teil des
Steuersatzes der
Gewerbesteuer.
Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird vom Stadt-/Gemeinderat im Zuge der
Haushaltssatzung
oder einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt.
Das Recht der Städte/Gemeinden auf das Aufkommen aus der Gewerbesteuer (abzüglich
Gewerbesteuerumlage)
und auf die Festsetzung der Gewerbesteuer-Hebesätze
(Hebesatzrecht)
ist in Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz garantiert. Die Städte/Gemeinden können nach Maßgabe Gewerbesteuergesetzes die Hebesätze der
Grund- und Gewerbesteuer festsetzen. Im Kontext des Hebesatzes der Gewerbesteuer ist anzumerken, dass selbiger mindestens 200% betragen muss.
Der Gewerbesteuer-Hebesatz wird auf den Gewebesteuermessbetrag erhoben, der sich aus dem Gewerbeertrag multipliziert
mit der Steuermesszahl ergibt.
Die gewogenen Durchschnittshebesätze
für die Gewerbesteuer können - differenziert nach Ländern,
Kommunaltypen und Größenklassen - der Statistik über den
Realsteuervergleich
des Statistischen Bundesamtes entnommen werden.
Gewerbesteuer-Hebesätze einzelner Städte/Gemeinden werden außerdem von den
Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder in der
Statistik über die Hebesätze der Realsteuern publiziert.