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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Gewerbesteuer (GewSt)

Bei der Gewerbesteuer (GewSt) handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Besteuerungsobjekte im Inland betriebene Gewerbebetriebe darstellen. Die Gewerbesteuer wird auch als Real- bzw. Objektsteuer bezeichnet, da sie allein an das Besteuerungsobjekt anknüpft, ohne die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft. Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten originären Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland.

Die Gewerbesteuer als gemeindliche Unternehmensbesteuerung wird in ihrer Existenz v.a. unter Rückgriff auf das Äquivalenzprinzip begründet, welches besagt, dass Abgaben eine Gegenleistung für empfangene Leistungen darstellen. Die Gewerbebetriebe sollen demnach über die Gewerbesteuer indirekt diejenigen Kosten tragen, die der Gemeinde durch die Ansiedlung der Gewerbebetriebe annahmegemäß verursacht werden.

Neben dem Äquivalenzprinzip wird auch das Prinzip des Interessensausgleichs zur Begründung gemeindlicher Unternehmensbesteuerung herangezogen. Die Gewerbesteuer soll demnach sicherstellen, dass ein bilateraler Interessensausgleich zwischen der Gemeinde einerseits und den Unternehmen andererseits erreicht wird, in dem die Vertreter der Gemeinde ein fiskalisches Interesse an den Unternehmen haben und Unternehmen umgekehrt ein Interesse an der Gemeinde und der Bereitstellung der benötigten öffentlichen Leistungen haben. Würde keine gemeindliche Unternehmensbesteuerung existieren, so hätten die Gemeinden annahmegemäß wenig Interesse ihr Handeln an den Bedürfnissen der Unternehmen auszurichten - und umgekehrt.

Das heutige grundgesetzliche Fundament für die Erhebung der Gewerbesteuer manifestiert sich in Art. 28 Abs. 2 GG. Dort wird festgelegt, dass den Gemeinden im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung und der darin eingeschlossenen finanziellen Eigenverantwortung eine "wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle" mit Hebesatzrecht zusteht. Dies ist aktuell die Gewerbesteuer. Allerdings schreibt das Grundgesetz nicht die Existenz der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form vor. Vielmehr wäre auch eine andere (verfassungskonforme) wirtschaftskraftbezogene Steuer mit gemeindlichem Hebesatzrecht zulässig.

Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt. Das Gewerbesteuergesetz legt die Bemessungsgrundlage und die Steuermesszahl fest. Die Steuermesszahl stellt einen von zwei Teilen des Steuersatzes dar. Der zweite Teil des Steuersatzes, der Hebesatz, wird von den Gemeinden im Rahmen der Haushaltssatzung oder einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt. Seit 2004 besteht ein Mindestgewerbesteuerhebesatz von 200 Prozent.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn gemäß Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem Gewinn über Hinzurechnungen und Kürzungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht jedoch Kapitalgesellschaften, steht zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro zu. Durch Multiplikation des Gewerbeertrags (abgerundet auf volle 100 Euro und unter Berücksichtigung eines etwaigen Freibetrags) mit der Steuermesszahl von derzeit 3,5 Prozent ergibt sich der Steuermessbetrag. Die Höhe der vom Gewerbebetrieb zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich nun, indem der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird.

Gewerbesteuer-Aufkommen: netto, brutto, Gewerbesteuerumlage Das Gewerbesteueraufkommen fließt v.a. den Gemeinden zu. Bund und Länder werden über die 1970 durch das Gemeindefinanzreformgesetz eingeführte Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Aufgrund der Einführung der Gewerbesteuerumlage wird im Zuge finanzstatistischer Berechnungen eine Unterscheidung zwischen den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den Gewerbesteuereinnahmen (netto) vorgenommen. Die Gewerbesteuereinnahmen (brutto) bezeichnen das gesamte Gewerbesteueraufkommen der betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende Teil wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland
- Linksammlung zum Abgabenrecht in Deutschland, Österreich und der Schweiz
- Zitate zum Thema "Steuern | Abgaben"
- Aufsätze zum Thema "Steuern"
- Blog-Einträge zum Thema "Steuern"

Blog-Einträge zum Thema:
- Gewerbesteuer aus Offshore-Windkraftanlagen (Blog-Eintrag vom 20.9.2017)
- Gewogene Durchschnittshebesätze 2016 (Blog-Eintrag vom 21.8.2017)
- Hebesätze der Grundsteuer A/B und Gewerbesteuer 2016 in Niedersachsen (Blog-Eintrag vom
  16.6.2017)

- Extremwerte bei den Hebesätzen der Grundsteuer A/B und Gewerbesteuer 2016 (Blog-Eintrag
  vom 16.6.2017)

- Entwicklung der Realsteuer-Hebesätze in den Schutzschirm-Kommunen in Hessen
  (Blog-Eintrag vom 4.6.2017)

- Realsteuer-Hebesätze 2016 in Hessen nach Einwohner-Größenklassen (Blog-Eintrag vom
  30.3.2017)

- Gewogene Durchschnittshebesätze der Realsteuern im Jahr 2015 (Blog-Eintrag vom 30.8.2016)
- Niedrigste/höchste Gewerbesteuerhebesätze (Blog-Eintrag vom 29.7.2016)
- Höchste/niedrigste Realsteuer-Hebesätze 2015 in Niedersachsen nach Landkreisen
  (Blog-Eintrag vom 22.7.2016)

- Steuereinnahmen und Hebesätze der NRW-Gemeinden nach Kreisen (Blog-Eintrag vom
  21.5.2016)

- Kommunale Einnahmen aus der Gewerbesteuer im Länder- und Zeitvergleich (Blog-Eintrag vom
  4.5.2016)

- Höchste/niedrigste Hebesätze der Gewerbesteuer und der Grundsteuer A/B in Hessen nach
  Landkreisen (Blog-Eintrag vom 29.4.2016)

- Fallzahlen hessischer Städte und Gemeinden mit Hebesatzanpassungen zwischen 2003 und
  2014 (Blog-Eintrag vom 27.10.2015)

- Konsolidierungspotenziale durch Realsteuern: Statische Beispielrechnungen für den
  kreisangehörigen Raum nach Einwohnergrößenklassen (Blog-Eintrag vom 18.9.2015)

- Gewogene Durchschnittshebesätze der Realsteuern 2014 im Ländervergleich (Blog-Eintrag vom
  3.9.2015)

- Streuung der Realsteuerhebesätze der 11.011 kreisangehörigen Städte und Gemeinden im Jahr
  2014 nach Einwohnergrößenklassen (Blog-Eintrag vom 8.8.2015)

- Mittlere Realsteuerhebesätze: Vergleich von vier Berechnungsmethoden (Blog-Eintrag vom
  2.8.2015)

- Streuung der Realsteuerhebesätze 2014 im kreisangehörigen Raum in Deutschland
  (Blog-Eintrag vom 27.7.2015)

- Streuung der Realsteuerhebesätze 2014 in den 103 kreisfreien Städten der Flächenländer
  (Blog-Eintrag vom 27.7.2015)

- Entwicklung der Realsteuer-Hebesätze im Ländervergleich: Gegenüberstellung der Jahre 2003
  und 2014 (Blog-Eintrag vom 26.7.2015)

- Hebesätze der Grundsteuer A/B und der Gewerbesteuer 2014 nach Ländern und
  Einwohnergrößenklassen (Blog-Eintrag vom 24.7.2015)

- Realsteuer-Hebesätze 2013 nach Ländern und Größenklassen (Blog-Eintrag vom 7.9.2014)
- Städte und Gemeinden mit den höchsten Realsteuerhebesätzen im Jahr 2013 (Blog-Eintrag vom
  25.7.2014)

- Realsteuern 2012 im Ländervergleich und Hebesätze nach Größenklassen (Blog-Eintrag vom
  28.10.2013)

- Höchste Hebesätze 2012 bei den Realsteuern (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Gewerbesteuer)
  (Blog-Eintrag vom 1.10.2013)

- Gewerbesteuer-Durchschnittshebesätze 2010 im Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 21.11.2011)
- Steueruhr Deutschlands
- Städte und Gemeinden mit den niedrigsten/höchsten Gewerbesteuer-Hebesätzen 2010
  (Blog-Eintrag vom 15.7.2011)

- Einbruch der Gewerbesteuer-Einnahmen 2009 in Zahlen (Blog-Eintrag vom 23.1.2011)



Weitere Informationen:
» Artikel 28 Grundgesetz (GG)
» Gewerbesteuergesetz (GewStG)
» Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV)
» Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger