Bei der Gewerbesteuer (GewSt) handelt es sich um eine
Gemeindesteuer, deren Besteuerungsobjekte im Inland betriebene Gewerbebetriebe
darstellen. Die Gewerbesteuer wird auch als
Real- bzw.
Objektsteuer bezeichnet, da sie allein an das Besteuerungsobjekt anknüpft, ohne die persönlichen Verhältnisse des
Steuerschuldners zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und dessen objektive
Ertragskraft. Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten originären
Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland.
Die Gewerbesteuer als gemeindliche Unternehmensbesteuerung wird in ihrer Existenz v.a.
unter Rückgriff auf das Äquivalenzprinzip begründet, welches besagt, dass
Abgaben eine Gegenleistung für empfangene Leistungen darstellen. Die Gewerbebetriebe sollen
demnach über die Gewerbesteuer indirekt diejenigen
Kosten tragen, die der Gemeinde durch die Ansiedlung der Gewerbebetriebe annahmegemäß verursacht werden.
Neben dem Äquivalenzprinzip wird auch das Prinzip des Interessensausgleichs zur
Begründung gemeindlicher Unternehmensbesteuerung herangezogen. Die Gewerbesteuer soll
demnach sicherstellen, dass ein bilateraler Interessensausgleich zwischen der Gemeinde
einerseits und den Unternehmen andererseits erreicht wird, in dem die Vertreter der Gemeinde
ein fiskalisches Interesse an den Unternehmen haben und Unternehmen umgekehrt ein Interesse an
der Gemeinde und der Bereitstellung der benötigten
öffentlichen Leistungen haben. Würde keine gemeindliche Unternehmensbesteuerung existieren,
so hätten die Gemeinden annahmegemäß wenig Interesse ihr Handeln an den Bedürfnissen der Unternehmen
auszurichten - und umgekehrt.
Das heutige grundgesetzliche Fundament für die Erhebung der Gewerbesteuer manifestiert sich
in Art. 28 Abs. 2 GG. Dort wird festgelegt, dass den Gemeinden im Rahmen der Gewährleistung der
kommunalen Selbstverwaltung und der darin eingeschlossenen finanziellen Eigenverantwortung eine "wirtschaftskraftbezogene
Steuerquelle" mit
Hebesatzrecht zusteht.
Dies ist aktuell die Gewerbesteuer. Allerdings schreibt
das Grundgesetz nicht die Existenz der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form vor. Vielmehr wäre
auch eine andere (verfassungskonforme) wirtschaftskraftbezogene Steuer mit gemeindlichem Hebesatzrecht zulässig.
Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt.
Das Gewerbesteuergesetz legt die Bemessungsgrundlage und die Steuermesszahl fest. Die Steuermesszahl stellt
einen von zwei Teilen des Steuersatzes dar. Der zweite Teil des Steuersatzes, der Hebesatz, wird von den Gemeinden im Rahmen der
Haushaltssatzung oder einer gesonderten
Hebesatzsatzung festgelegt. Seit 2004 besteht ein Mindestgewerbesteuerhebesatz von 200 Prozent.
Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangspunkt für
die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der
Gewinn gemäß Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus
dem Gewinn über Hinzurechnungen und Kürzungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht
jedoch Kapitalgesellschaften, steht zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro zu.
Durch Multiplikation des Gewerbeertrags (abgerundet auf volle 100 Euro und unter Berücksichtigung
eines etwaigen Freibetrags) mit der Steuermesszahl von derzeit 3,5 Prozent ergibt sich der Steuermessbetrag.
Die Höhe der vom Gewerbebetrieb zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich nun, indem der Steuermessbetrag mit
dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird.
Das Gewerbesteueraufkommen fließt v.a. den Gemeinden zu. Bund und Länder werden über die 1970 durch das
Gemeindefinanzreformgesetz eingeführte
Gewerbesteuerumlage
am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Aufgrund der Einführung der Gewerbesteuerumlage wird im Zuge
finanzstatistischer
Berechnungen eine Unterscheidung zwischen den
Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den
Gewerbesteuereinnahmen (netto)
vorgenommen. Die Gewerbesteuereinnahmen (brutto) bezeichnen das gesamte Gewerbesteueraufkommen der
betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende
Teil wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.