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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Gewerbesteuer

Bei der Gewerbesteuer handelt es sich um eine Gemeindesteuer, deren Besteuerungsobjekte im Inland betriebene Gewerbebetriebe darstellen. Die Gewerbesteuer wird auch als Real- bzw. Objektsteuer bezeichnet, da sie allein an das Besteuerungsobjekt anknüpft, ohne die persönlichen Verhältnisse des Steuerschuldners zu berücksichtigen. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und dessen objektive Ertragskraft. Freiberufler sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten originären Einnahmequellen der Gemeinden in Deutschland.

Die Gewerbesteuer als gemeindliche Unternehmensbesteuerung wird in ihrer Existenz v.a. unter Rückgriff auf das Äquivalenzprinzip begründet, welches besagt, dass Abgaben eine Gegenleistung für empfangene Leistungen darstellen. Die Gewerbebetriebe sollen demnach über die Gewerbesteuer indirekt diejenigen Kosten tragen, die der Gemeinde durch die Ansiedlung der Gewerbebetriebe annahmegemäß verursacht werden.

Neben dem Äquivalenzprinzip wird auch das Prinzip des Interessensausgleichs zur Begründung gemeindlicher Unternehmensbesteuerung herangezogen. Die Gewerbesteuer soll demnach sicherstellen, dass ein bilateraler Interessensausgleich zwischen der Gemeinde einerseits und den Unternehmen andererseits erreicht wird, in dem die Vertreter der Gemeinde ein fiskalisches Interesse an den Unternehmen haben und Unternehmen umgekehrt ein Interesse an der Gemeinde und der Bereitstellung der benötigten öffentlichen Leistungen haben. Würde keine gemeindliche Unternehmensbesteuerung existieren, so hätten die Gemeinden annahmegemäß wenig Interesse ihr Handeln an den Bedürfnissen der Unternehmen auszurichten - und umgekehrt.

Das heutige grundgesetzliche Fundament für die Erhebung der Gewerbesteuer manifestiert sich in Art. 28 Abs. 2 GG. Dort wird festgelegt, dass den Gemeinden im Rahmen der Gewährleistung der kommunalen Selbstverwaltung und der darin eingeschlossenen finanziellen Eigenverantwortung eine "wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle" mit Hebesatzrecht zusteht. Dies ist aktuell die Gewerbesteuer. Allerdings schreibt das Grundgesetz nicht die Existenz der Gewerbesteuer in ihrer heutigen Form vor. Vielmehr wäre auch eine andere (verfassungskonforme) wirtschaftskraftbezogene Steuer mit gemeindlichem Hebesatzrecht zulässig.

Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer ist das Gewerbesteuergesetz, bei dem es sich um ein Bundesgesetz handelt. Das Gewerbesteuergesetz legt die Bemessungsgrundlage und die Steuermesszahl fest. Die Steuermesszahl stellt einen von zwei Teilen des Steuersatzes dar. Der zweite Teil des Steuersatzes, der Hebesatz, wird von den Gemeinden im Rahmen der Haushaltssatzung oder einer gesonderten Hebesatzsatzung festgelegt. Seit 2004 besteht ein Mindestgewerbesteuerhebesatz von 200 Prozent.

Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Gewerbeertrags ist der Gewinn gemäß Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuergesetz. Der Gewerbeertrag ergibt sich aus dem Gewinn über Hinzurechnungen und Kürzungen. Einzelunternehmen und Personengesellschaften, nicht jedoch Kapitalgesellschaften, steht zusätzlich ein Freibetrag in Höhe von aktuell 24.500 Euro zu. Durch Multiplikation des Gewerbeertrags (abgerundet auf volle 100 Euro und unter Berücksichtigung eines etwaigen Freibetrags) mit der Steuermesszahl von derzeit 3,5 Prozent ergibt sich der Steuermessbetrag. Die Höhe der vom Gewerbebetrieb zu zahlenden Gewerbesteuer errechnet sich nun, indem der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert wird.

Das Gewerbesteueraufkommen fließt v.a. den Gemeinden zu. Bund und Länder werden über die 1970 durch das Gemeindefinanzreformgesetz eingeführte Gewerbesteuerumlage am Gewerbesteueraufkommen beteiligt. Aufgrund der Einführung der Gewerbesteuerumlage wird im Zuge finanzstatistischer Berechnungen eine Unterscheidung zwischen den Gewerbesteuereinnahmen (brutto) und den Gewerbesteuereinnahmen (netto) vorgenommen. Die Gewerbesteuereinnahmen (brutto) bezeichnen das gesamte Gewerbesteueraufkommen der betrachteten Gemeinden vor Abzug der Umlage. Der nach Abzug der Umlage bei den Gemeinden verbleibende Teil wird als Gewerbesteuereinnahmen (netto) bezeichnet.

Siehe hierzu auch:
- Steuer-Datenbank der kreisfreien Städte in Deutschland

Blog-Einträge zum Thema:
- Gewerbesteuer-Durchschnittshebesätze 2010 im Ländervergleich (Blog-Eintrag vom 21.11.2011)
- Städte und Gemeinden mit den niedrigsten/höchsten Gewerbesteuer-Hebesätzen 2010 (Blog-Eintrag vom 15.7.2011)
- Einbruch der Gewerbesteuer-Einnahmen 2009 in Zahlen (Blog-Eintrag vom 23.1.2011)



Weitere Informationen:
» Artikel 28 Grundgesetz (GG)
» Gewerbesteuergesetz (GewStG)
» Gemeindefinanzreformgesetz (GemFinRefG)


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