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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Als Grundsätze der Einnahmebeschaffung bezeichnet man im Kontext der Kameralistik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von Finanzmitteln anzuwenden haben. In der Doppik spricht man in diesem Kontext in der Regel von den "Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen".

Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind in der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Regelungen der einzelnen Länder sind sich im Kern sehr ähnlich, wenngleich durchaus auch Unterschiede existieren.

Gemäß den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung haben Städte und Gemeinden ihre Abgaben entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen sind, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten (Beiträge und Gebühren) für die erbrachten Leistungen zu beschaffen. Sofern die sonstigen Einnahmen (z.B. privatrechtliche Entgelte, Zuwendungen, Zuschüsse) nicht ausreichen, sind die erforderlichen Einnahmen im Übrigen aus der Erhebung von Steuern zu beschaffen. Die Aufnahme von Krediten zur Erzielung von Einnahmen ist den Städten und Gemeinden nur dann gestattet, wenn eine andere Finanzmittelbeschaffung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze finden sich in den Gemeindeordnungen aller Bundesländer. Ggf. in einzelnen Bundesländern existierende, weitergehende Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei in diesem Kontext die z.B. in der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (§ 73) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Städte und Gemeinden explizit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen zu nehmen haben.

© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum