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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsätze der Einnahmebeschaffung
Als Grundsätze der
Einnahmebeschaffung bezeichnet man im Kontext der
Kameralistik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der
Beschaffung von
Finanzmitteln anzuwenden haben. In der
Doppik spricht
man in diesem Kontext in der Regel von den
"Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen".
Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind in der Gemeindeordnung des
jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Regelungen der einzelnen Länder
sind sich im Kern sehr ähnlich, wenngleich durchaus auch Unterschiede existieren.
Gemäß den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung haben Städte und Gemeinden ihre
Abgaben entsprechend den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu erheben.
Die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen sind, soweit
vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten
(Beiträge und
Gebühren) für die erbrachten
Leistungen zu beschaffen. Sofern die sonstigen Einnahmen (z.B. privatrechtliche
Entgelte,
Zuwendungen,
Zuschüsse) nicht ausreichen, sind die
erforderlichen Einnahmen im Übrigen aus der Erhebung von
Steuern zu beschaffen. Die Aufnahme von
Krediten zur Erzielung von Einnahmen ist den Städten und Gemeinden
nur dann gestattet, wenn eine andere Finanzmittelbeschaffung nicht möglich oder
wirtschaftlich unzweckmäßig ist.
Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze finden sich in den Gemeindeordnungen
aller Bundesländer. Ggf. in einzelnen Bundesländern existierende, weitergehende Grundsätze
der Einnahmebeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei
in diesem Kontext die z.B. in der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (§ 73) zu findende
Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Städte und Gemeinden explizit Rücksicht auf die
wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen zu nehmen haben.
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