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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsätze der Einnahmebeschaffung

Als Grundsätze der Einnahmebeschaffung bezeichnet man im Kontext der Kameralistik diejenigen Prinzipien, die Städte und Gemeinden bei der Beschaffung von Finanzmitteln anzuwenden haben. In der Doppik spricht man in diesem Kontext in der Regel von den "Grundsätzen der Erzielung von Erträgen und Einzahlungen".

Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind in der Gemeindeordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt. Die Regelungen der einzelnen Länder sind sich im Kern sehr ähnlich, wenngleich durchaus auch Unterschiede existieren.

Gemäß den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung haben die Städte und Gemeinden ihre Abgaben im Einklang mit den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu erheben. Die zur Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen sind zunächst aus den sonstigen Einnahmen (z.B. aus Mieten, Pachten, Zuschüssen, Zuwendungen) zu beschaffen. Sofern die sonstigen Einnahmen nicht genügen, ist im zweiten Schritt (soweit vertretbar und geboten) auf die speziellen Entgelte (insb. Beiträge und Gebühren) für erbrachte Leistungen zurückzugreifen. Reichen die besonderen Entgelte nicht aus, sind die erforderlichen Einnahmen im Übrigen aus Steuern zu erzielen. Die Kreditaufnahme als Finanzierungsquelle ist nur gestattet, wenn eine andere Finanzmittelbeschaffung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig ist.

Die in vorstehendem Absatz erläuterten Grundsätze finden sich in den Gemeindeordnungen aller Bundesländer. Ggf. in einzelnen Bundesländern existierende, weitergehende Grundsätze der Einnahmebeschaffung sind der jeweiligen Gemeindeordnung zu entnehmen. Beispielhaft sei in diesem Kontext die z.B. in der Gemeindeordnung des Landes Sachsen (§ 73) zu findende Regelung genannt, die vorschreibt, dass die Städte und Gemeinden explizit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen zu nehmen haben.

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger