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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur (GoI)
Die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung und Aufbereitung der Inventur hat nach bestimmten Grundsätze, den sog. Grundsätzen ordnungsmäßiger Inventur (GoI), zu erfolgen. Die GoI
lassen sich hierbei aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ableiten. Für die Inventur gelten daher im Grunde genommen die gleichen formalen Grundsätze wie für das übrige Haushalts- und Rechnungswesen.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur sind im Einzelnen:
- Richtigkeit
- Vollständigkeit
- Einzelerfassung und -bewertung
- Klarheit
- Nachprüfbarkeit
- Wesentlichkeit und Wirtschaftlichkeit
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