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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsatz der Ausreichendheit
Der Grundsatz der Ausreichendheit (auch: Grundsatz der Auskömmlichkeit) besagt, dass die
Einnahmen
des öffentlichen Sektors lediglich in dem Ausmaß erhoben werden dürfen, wie sie zur
öffentlichen Aufgabenerfüllung nötig sind.
Beispiel:
kostendeckende
Entgelte.
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