Kontakt  |  Sitemap  |  Impressum/Datenschutz
Startseite
Weblog
Themen
Lexikon
Akteure
Literatur
Über HaushaltsSteuerung.de
  Lexikon
  » Fachbegriffe von A bis Z
HaushaltsSteuerung.de » Lexikon » G » Grundsatz der Bruttoveranschlagung

Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z


Grundsatz der Bruttoveranschlagung

Beim Grundsatz der Bruttoveranschlagung handelt es sich um einen Haushaltsgrundsatz, der in der Kameralistik besagt, dass im Haushaltsplan alle Einnahmen und Ausgaben in voller Höhe und getrennt voneinander auszuweisen sind. Es besteht folglich ein Saldierungsverbot.

Der Grundsatz der Bruttoveranschlagung gilt analog auch für die Doppik. So sind gemäß des Grundsatzes der Bruttoveranschlagung im doppischen Haushaltsplan alle Erträge und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen in voller Höhe und getrennt voneinander auszuweisen. Ferner dürfen dem Grundsatz der Bruttoveranschlagung zufolge Forderungen und Verbindlichkeiten nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Siehe auch:
- Links zu Bundeshaushalten
- Links zu Landeshaushalten
- Links zu (doppischen) Kommunalhaushalten


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger