Im Sinne der
Einheitstheorie gilt es somit den
Konzern Gebietskörperschaft im Rahmen des Gesamt-/Konzernabschlusses als eine wirtschaftliche und rechtliche Einheit darzustellen, wobei dieser Gesamt-/Konzernabschluss nur das Ergebnis der wirtschaftlichen Beziehungen mit Dritten (d.h. mit nicht dem Konzern Gebietskörperschaft angehörigen Wirtschaftssubjekten) abbildet.