Unter dem Grundsatz der Objektivierung versteht man einen
Rechnungslegungsgrundsatz, der darauf abzielt, die
bilanzpolitischen Ermessensspielräume des Bilanzierenden so weit wie möglich einzuschränken (z.B. durch klare Definition/Abgrenzung
von Begriffen, durch das Vermeiden von Wahlrechten etc.). Im Ergebnis soll durch Umsetzung des Grundsatzes der Objektivierung v.a.
die Vergleichbarkeit, Verlässlichkeit und Rechtssicherheit von Rechnungslegungsinformationen erhöht werden.