Grundsatz der subsidiären Kreditfinanzierung für vermögenswirksame Ausgaben
Der Grundsatz der subsidiären Kreditfinanzierung für vermögenswirksame
Ausgaben besagt, dass eine Kommune
Kredite (nicht
Kassenkredite) nur zum Zweck von
Investitionen,
Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur
Umschuldung, nicht jedoch zur
Finanzierunglaufender Ausgaben, aufnehmen darf. Die Kreditaufnahme darf hierbei jedoch auch nur dann erfolgen, wenn alternative
Einnahmequellen ausgeschöpft oder wirtschaftlich unzweckmäßig sind. Ferner muss die
dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune sichergestellt sein. Bei dem Begriff der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Konkretisierung (etwa im Rahmen von Verwaltungsvorschriften) bedarf.
Die Aufnahme von
(Investitions-)Krediten muss durch die
Kommunalaufsicht genehmigt werden.
Bei Kassenkrediten ist dies nur in einigen Ländern der Fall. Bei Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden ist zwischen der Gesamtgenehmigung und Einzelgenehmigungen zu unterscheiden.