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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der subsidiären Kreditfinanzierung für vermögenswirksame Ausgaben

Der Grundsatz der subsidiären Kreditfinanzierung für vermögenswirksame Ausgaben besagt, dass eine Kommune Kredite (nicht Kassenkredite) nur zum Zweck von Investitionen, Investitionsförderungsmaßnahmen sowie zur Umschuldung, nicht jedoch zur Finanzierung laufender Ausgaben, aufnehmen darf. Die Kreditaufnahme darf hierbei jedoch auch nur dann erfolgen, wenn alternative Einnahmequellen ausgeschöpft oder wirtschaftlich unzweckmäßig sind. Ferner muss die dauerhafte finanzielle Leistungsfähigkeit der Kommune sichergestellt sein. Bei dem Begriff der dauerhaften finanziellen Leistungsfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der einer näheren Konkretisierung (etwa im Rahmen von Verwaltungsvorschriften) bedarf.

Die Aufnahme von (Investitions-)Krediten muss durch die Kommunalaufsicht genehmigt werden. Bei Kassenkrediten ist dies nur in einigen Ländern der Fall. Bei Genehmigung durch die Aufsichtsbehörden ist zwischen der Gesamtgenehmigung und Einzelgenehmigungen zu unterscheiden.

Siehe auch:
- Staatsverschuldung in Deutschland (Bund, Länder, Kommunen)
- Staatsverschuldung in der Europäischen Union (EU)
- Aufsätze zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Vorträge/Präsentationen zum Thema "Haushaltskonsolidierung & Verschuldung"
- Blog-Einträge zum Thema "Verschuldung & Haushaltskonsolidierung"
- Zitate für Haushaltsreden zum Thema "Schulden | Staatsverschuldung"


© Andreas Burth, Marc Gnädinger   |   Impressum