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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises

Der Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises bezeichnet einen Grundsatz ordnungsmäßiger Gesamtrechnungslegung (GoG), der besagt, dass grundsätzlich alle Auslagerungen/Tochtereinheiten einer Gebietskörperschaft in den Konsolidierungskreis einzubeziehen sind. Sofern eine Tochtereinheit für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Finanz- und Ertragslage nicht wesentlich ist, kann indes i.d.R. auf eine Einbeziehung verzichtet werden. Das Nähere (z.B. konkrete Konsolidierungsverbote und Konsolidierungswahlrechte) regelt das jeweilige Haushaltsrecht (bzw. das Handelsrecht, sofern das Haushaltsrecht auf selbiges verweist).

Siehe auch:
- Linksammlung zu Gesamt-/Konzernabschlüssen (Bundesländer und Kommunen)
- Linksammlung zu kommunalen Gesamtabschluss-Richtlinien


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger