Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises
Der Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises bezeichnet einen
Grundsatz ordnungsmäßiger Gesamtrechnungslegung (GoG), der besagt, dass grundsätzlich alle
Auslagerungen/Tochtereinheiten einer
Gebietskörperschaft in den
Konsolidierungskreis einzubeziehen sind. Sofern eine Tochtereinheit für die Darstellung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-,
Schulden-, Finanz- und
Ertragslage nicht wesentlich ist, kann indes i.d.R. auf eine Einbeziehung verzichtet werden. Das Nähere (z.B. konkrete Konsolidierungsverbote und Konsolidierungswahlrechte) regelt das jeweilige
Haushaltsrecht (bzw. das Handelsrecht, sofern das Haushaltsrecht auf selbiges verweist).