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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Grundsatz der Wirksamkeit (EU)

Der Grundsatz der Wirksamkeit bezeichnet im Kontext des Haushalts der Europäischen Union (EU) einen Haushaltsgrundsatz, der vorschreibt, dass die Haushaltsführung der EU auf das Erreichen bestimmter gesetzter Ziele und angestrebter Ergebnisse ausgerichtet sein muss. Der Grundsatz der Wirksamkeit verankert damit die Prinzipien der Wirkungsorientierung im EU-Haushaltsrecht.

Ziele sowie Leistungsindikatoren zur Messung und Kontrolle der Zielerreichung sind im EU-Haushaltsplan für alle Tätigkeitsbereiche zu festzusetzen. Die Ziele sollen hierbei konkret, messbar, erreichbar, sachgerecht und mit einem Datum versehen sein (SMART-Kriterien).

Siehe auch:
- EU-Haushaltsuhr
- Haushaltsrecht der Europäischen Union (EU)


©  Andreas Burth, Marc Gnädinger