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Grundsatz der Zweckmäßigkeit
Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft
Grundsatz der Zweckmäßigkeit
Der Grundsatz der Zweckmäßigkeit ist ein Prinzip des Verwaltungshandelns, nach dem von mehreren Handlungsalternativen diejenige
gewählt werden sollte, die die Erreichung des angestrebten
Ziels am besten gewährleistet. Es gilt demzufolge so zu handeln, dass das Verhältnis zwischen dem Ressourceneinsatz (z.B.
Finanzmittel, Personal) und der Zielgröße (z.B. Kriminalitätsrate) optimiert wird. Die Zielgröße muss hierbei nicht in Geldeinheiten bewertet
sein, sondern kann sich auch aus Mengen- oder Qualitätsgrößen ableiten (je nachdem, wie der betreffende Sachverhalten am besten abgebildet werden kann).
Der Begriff der Zweckmäßigkeit kann gleichgesetzt werden mit dem Begriff der
Effektivität des Verwaltungshandelns.
Blog-Einträge zum Thema:
- Effizienz vs. Effektivität (Blog-Eintrag vom 27.3.2014)
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