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Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft


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Güter, öffentliche

Als öffentliche Güter (auch: Kollektivgüter) bezeichnet man Güter, bei denen keine Rivalität im Konsum besteht (d.h., wenn eine Person das Gut nutzt, verringert sich aufgrund dieser Nutzung nicht der Nutzen für andere Personen) und bei denen einzelne Personen nicht von der Nutzung ausgeschlossen werden können.

Öffentliche Güter werden zumeist vom Staat oder von einem in Staatsbesitz befindlichen Unternehmen bereitgestellt. Grund hierfür ist, dass i.d.R. kein Markt für öffentliche Güter besteht. Die Bereitstellung der öffentlichen Güter wird über Abgaben finanziert.

Beispiele für öffentliche Güter: Straßenbeleuchtung, Klimaschutz, Landesverteidigung, Deich.

Der oben beschriebene Begriff der öffentlichen Güter ist hierbei nicht zu verwechseln mit Gütern, die sich im öffentlichen Eigentum (d.h. im Eigentum einer öffentlichen Gebietskörperschaft oder eines öffentlichen Unternehmens) befinden. So stellt beispielsweise ein im Eigentum des Bundes befindliches Kraftfahrzeug kein öffentliches Gut im Sinne obiger Definition dar, sondern vielmehr ein privates Gut.

öffentliche Güter (inkl. Beispiele) - Definition

©  Andreas Burth, Marc Gnädinger